Satzung

Satzung

Neu gefasst in der Mitgliederversammlung vom 23.04.2015 und in den Mitgliederversammlungen vom 24.06.2020 und vom 23.09.2020.

§ 1: Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Pro Wildlife“.
  2. Sitz des Vereins ist München. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen (Vereinsregisternummer: VR 16423, Amtsgericht München.)

§ 2: Zweck

  1. Zweck des Vereins ist es, den Tierschutz und den Naturschutz zu fördern.
  2. Der Verein verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3: Vereinstätigkeit

  1. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    a) Recherchen und Dokumentation der Bedrohung und Ausbeutung von Wildtieren und ihrer Lebensräume sowie Entwicklung geeigneter Schutzmaßnahmen weltweit,
    b) Durchführung sowie fachliche und materielle Unterstützung von internationalen Projekten und unabhängigen Studien im Bereich Wildtierforschung, die zur Erhaltung der biologischen Vielfalt beitragen,
    c) Aktives Vorgehen im gesetzlichen Rahmen gegen die grausame Behandlung von Wildtieren,
    d) Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit, um das Anliegen der Bewahrung der biologischen Vielfalt zu verbreiten,
    e) aktive Mitwirkung an relevanten nationalen und internationalen Entscheidungsgremien und Abkommen.
    f) Zusammenarbeit mit anderen Organisationen ähnlicher Zielsetzung auf nationaler und internationaler Ebene,
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein kann sich zur Durchführung seiner satzungsmäßigen Zwecke auch natürlicher oder juristischer Hilfspersonen i.S.d. §57 Abs.1 Satz 2 AO bedienen. Diese sind dem Verein gegenüber weisungsgebunden und rechenschaftspflichtig.

§ 4: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§ 5: Eintritt der Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden. Mitglieder können sich, je nach persönlichen oder beruflichen Möglichkeiten, auf unterschiedliche Weise für Pro Wildlife einsetzen.
  2. Deshalb gibt es a) Fördermitglieder und b) stimmberechtigte Mitglieder. Weiterhin gibt es c) Ehrenmitglieder.
    Zu a): Fördermitglied kann werden, wer sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen finanziellen Beitrag leistet. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Die fördernde Mitgliedschaft beginnt mit der Zusendung der schriftlichen Aufnahmebestätigung, ein Widerruf durch das Fördermitglied ist binnen vierzehn Tagen schriftlich möglich.
    Zu b): Stimmberechtigtes Mitglied kann werden, wer sich darüber hinaus dauerhaft und aktiv für die Ziele des Vereins eingesetzt hat. Über die Aufnahme als stimmberechtigtes Mitglied entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag.
    Zu c): Die Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Die Ehrenmitgliedschaft wird verliehen für besondere Verdienste um den Verein und um den Vereinszweck im Allgemeinen. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt und von der Beitragspflicht befreit.

§ 6: Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Vorstand bestimmt. Dem Mitglied steht es frei, einen höheren Beitrag als den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
  2. Der Beitrag ist nach erfolgter Aufnahme des Mitgliedes zu entrichten. Der Beitrag ist im vereinbarten Turnus im Voraus zu bezahlen.

§ 7: Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder werden regelmäßig über die Aktivitäten des Vereins und die Verwendung der Beiträge informiert. Außerdem haben sie das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen.
  2. Stimmberechtigte Mitglieder haben darüber hinaus das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung.

§ 8: Austritt und Ausschluss der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein jederzeit berechtigt. Der Austritt ist schriftlich dem Verein zu erklären.
  3. Die Mitgliedschaft endet außerdem mit Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Zweck oder die Satzung des Vereins verstößt oder wenn es den Vereinsfrieden gefährdet oder stört.
  4. Die Mitgliedschaft endet außerdem, wenn trotz zweimaliger schriftlicher Zahlungsaufforderung innerhalb von drei Monaten der Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet wird. Die Mahnung zur Beitragszahlung wird als Briefsendung an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Briefsendung als unzustellbar zurückkommt.
  5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mehrheitlich. Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss wird dem Ausgeschlossenen schriftlich bekannt gemacht. Das betroffene Mitglied muss über den Antrag auf Ausschluss zwei Wochen vor der Entscheidung informiert werden und hat das Recht, sich in diesem Zeitraum gegenüber dem Vorstand schriftlich oder mündlich zu äußern.
  6. Bereits gezahlte Beiträge werden nach Austritt oder Ausschluss nicht zurückerstattet.

§ 9: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind a) der Vorstand (§ 10 der Satzung) und b) die Mitgliederversammlung (§ 11 und 12 der Satzung).

§ 10: Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Es gibt eine/n erste/n Vorsitzende/n, eine/n Schriftführer/in und eine/n Schatzmeister/in. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Der Vorstand führt seine Geschäfte grundsätzlich ehrenamtlich, eine hauptamtliche Tätigkeit ist nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung möglich (siehe §10 Ziff. 7).
  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  3. Der Vorstand wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  4. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein oder mit seinem Rücktritt mit sofortiger Wirkung. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus oder tritt zurück, übernimmt der restliche Vorstand dessen Aufgaben. Sind nur noch zwei Vorstandsmitglieder im Amt, wählen diese einen kommissarischen Vertreter für die verbliebene Amtsdauer so schnell wie möglich, spätestens aber nach vier Wochen, so dass die Mindestzahl von drei Personen erfüllt bleibt (siehe § 10.1.).
  5. Der Vorstand ist ermächtigt, die Satzung abzuändern, um Erfordernissen des Finanzamtes oder des Registergerichtes Genüge zu tun.
  6. Vorstandsmitglieder können entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung tätig werden.
  7. Die Entscheidung über eine hauptamtliche Vorstandstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert werden kann.
  8. Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer als besondere Vertreter gemäß § 30 BGB berufen. Dem Geschäftsführer obliegen die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte sowie die Durchführung ausgewählter Beschlüsse der Organe zusammen mit einem vertretungsberechtigten Vorstand. Die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder wird durch die Bestellung besonderer Vertreter nicht eingeschränkt. An der Mitgliederversammlung und den Sitzungen des Vorstands nimmt der Geschäftsführer mit beratender Stimme teil.
  9. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
  10. Der Vorstand sowie besondere Vertreter haften gegenüber dem Verein und den Mitgliedern des Vereins nur im Falle des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit.

§ 11: Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
    a) einmal jährlich
    b) nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen drei Monaten.
  2. Die stimmberechtigten Mitglieder werden unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich – auch per Email – zur Versammlung eingeladen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von einer Person geleitet, auf die sich der Vorstand einigt. Bei der Mitgliederversammlung sind vom Vorstand Tätigkeitsbericht und Jahresabrechnung vorzulegen. Die Versammlung fasst Beschluss über die Entlastung des Vorstandes.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt alle vier Jahre den Vorstand.
  5. Mitgliederversammlungen können entweder real oder virtuell erfolgen. In welcher Form die Mitgliederversammlung stattfindet, wird den Mitgliedern in der Einladung mitgeteilt. Virtuelle Versammlungen können in einem Chatroom oder in Telefon- oder Videokonferenzen stattfinden. Näheres zur virtuellen Mitgliederversammlung regelt eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand erlassen werden kann.

§ 12: Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Es entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  2. Einem Beschluss, der die Änderung der Satzung betrifft, müssen mindestens zwei Drittel aller anwesenden Mitglieder zustimmen. Für eine Änderung des Vereinszwecks (§ 2 der Satzung) müssen sich Dreiviertel aller stimmberechtigten Mitglieder persönlich während der Versammlung oder aber schriftlich geäußert haben.
  3. Bei Versammlungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften über die gefassten Beschlüsse anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung sowie dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 13: Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Die Durchführung erfolgt gemäß den Bestimmungen von §11. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine 9/10-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. An einer Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins müssen mindestens Dreiviertel aller stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Tier- oder Naturschutz.

Andrea Höppner, Versammlungsleiterin und 1. Vorsitzende
Dr. Christoph Schmidt, Schatzmeister